Das Außenwirtschaftsgesetz regelt den Außenwirtschaftsverkehr und folgt der Prämisse, dass alle Geschäfte mit dem Ausland uneingeschränkt zulässig sind, soweit sie nicht ausdrücklich Beschränkungen unterworfen worden sind: „Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.“(§ 1 AWG)
Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
- die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
- eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
- eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
- die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Artikel 36, 52 Absatz 1 und des Artikels 65 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewährleisten
oder
- einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands
entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen. (§4 AWG)
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wird durch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergänzt. Es handelt sich um eine Verordnung zur Durchführung des AWG und enthält Vorschriften zur Regulierung des Außenwirtschaftsverkehrs sowie zu den Verfahren. Auch sind in ihr konkrete Verbote und Genehmigungspflichten enthalten, die insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern betreffen. Dazu gibt es eine Ausfuhrliste (AL), die der Außenwirtschaftsverordnung als Anlage beigefügt ist. In diesen Listen werden die Waren angeführt, die nur mit Genehmigung oder unter bestimmten Voraussetzungen international gehandelt werden dürfen. In der Liste erfasst sind u.a. Waffen, Munition, Produktionseinrichtungen zur Herstellung von Waffen und Munition, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Telekommunikation, bestimmte Chemieanlagen und Chemikalien. Derzeit gilt die 109. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
Seit 1981 gibt es unter dem Dach der UN ein Berichtssystem, an das die Mitgliedstaaten ihre Militärausgaben jährlich melden sollen. Dieses Instrument dient der Vertrauensbildung und Transparenz zwischen den Staaten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentral zuständige Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde auf dem Gebiet der Außenwirtschaft. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit besteht darin zu prüfen, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist. Waffen, Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use-Güter) fallen in den Kontrollbereich dieser Behörde.
Zudem ist das BAFA verantwortlich dafür, dass Embargobeschlüsse internationaler Gremien – wie Waffenembargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union – administrativ umgesetzt werden.
Endverbleib
Der Endverbleib der exportierten deutschen Rüstungsgüter ist nur unzureichend sichergestellt. Nach eigenen Angaben prüft und bewertet die Bundesregierung vor Erteilung einer Exportgenehmigung für Rüstungsgüter „alle vorhandenen Informationen über den Endverbleib der betroffenen Rüstungsgüter“.[1] Ebenfalls vor dem Export lässt sich die Bundesregierung vom Empfänger sogenannte Endverbleibserklärungen ausstellen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Export von Kriegswaffen und Rüstungsgütern wird eine Endverbleibserklärung verlangt. In der Endverbleibserklärung versichert der Empfänger schriftlich, dass er die betreffenden Güter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an andere Staaten weiterverkauft. Die Endverbleibserklärung wird i.d.R. vom deutschen Hersteller der Rüstungsgüter beschafft und beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle eingereicht. Neben dieser rein formalen Endverbleibserklärungen hat die Bundesregierung im Jahr 2017 ein Pilotprogramm, das im Mai 2019 ausgelaufen ist und gegenwärtig evaluiert wird, eingeführt. Erste Post- Shipment-Kontrollen wurden u.a. in Indien, den VAE und Südkorea, durchgeführt. In der vergangenen zweijährigen Pilotphase wurden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aber lediglich sieben Kontrollen durchgeführt. Im Vergleich dazu führt die USA jährlich rund 100 Kontrollen durch.
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsamer Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern ersetzt den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren von 1998. In dem Standpunkt werden Genehmigungskriterien genannt, die die Mitgliedstaaten bei den Genehmigungsverfahren anwenden sollen.
Im Zusammenhang mit Waffenexporten ist Artikel 26, Absatz 2 des Grundgesetzes maßgeblich:
„Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Im Grundgesetz wurde also ein Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt festgelegt: Produktion und Transport von zur Kriegsführung bestimmten Waffen, ebenso der Handel mit ihnen, sind grundsätzlich verboten – es sei denn, es gibt eine Genehmigung.
Das Kriegswaffenkontrollgesetz regelt die Herstellung, die Beförderung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Es steht in direktem Bezug zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und trat 1961 als sogenanntes Ausführungsgesetz in Kraft.
Das Gesetz bestimmt, dass zur Kriegführung bestimmte Waffen (Kriegswaffen) nur mit einer Genehmigung hergestellt, befördert oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch (§ 6). Welche Gegenstände, Stoffe und Organismen dazu zählen, wird in der sogenannten Kriegswaffenliste aufgeführt. Zudem regelt das Gesetz die Voraussetzungen für eine Genehmigung sowie Überwachungs- und Ausnahmevorschriften. So sieht das Gesetz z.B. für Kriegswaffenhersteller und -besitzer eine Kriegswaffenbuchführungsverpflichtung sowie Bestandsmeldepflichten vor.
Zuständig für die Genehmigung bzw. den Widerruf von Exporten nach Kriegswaffenkontrollgesetz ist die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Für die Überwachung sämtlicher Bestände von Kriegswaffen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verantwortlich, anhand von Meldungen und Betriebsprüfungen vor Ort. Verstöße gegen die Bestimmungen des KWKG werden mit Straf- und Bußgeldern sowie mit Gefängnisstrafen belegt.
Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sind in ihren Formulierungen so vage, dass ein erheblicher Ermessensspielraum besteht, ob Exporte genehmigt werden können oder nicht. Deshalb wurden die Politischen Grundsätze formuliert, um „eine gleichmäßige Ausübung des der Bundesregierung zustehenden Ermessens zu gewährleisten und dabei angewandte politisch wichtige Entscheidungskriterien transparent zu machen“. [2] Gemäß dieser rechtlich unverbindlichen Selbstverpflichtung der Bundesregierung wird demnach im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilt, ob der Export genehmigungsfähig ist oder nicht.
Soweit das offizielle Bekenntnis. Bis heute sind die politischen Grundsätze unverbindlich, also nicht gesetzlich einklagbar, und die Anwendung ist intransparent. Zudem gibt die Liste der Empfängerländer von deutschen Waffen und sonstigen Rüstungsgütern Zeugnis davon, wie diese Grundsätze regelmäßig verletzt werden. Deshalb muss genau hingesehen werden, was politische Ankündigung und was die tatsächliche politische Praxis ist.
Das Waffenregister (UN Register of Conventional Arms) wurde 1991 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen. Die Einrichtung zielt darauf ab, zwischen den Mitgliedstaaten Vertrauen und Transparenz im konventionellen Rüstungsbereich herzustellen. Gesammelt werden Informationen über den Handel (Ein- und Ausfuhren) von sieben konventionellen Hauptwaffensystemen – dazu gehören Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Angriffshubschrauber, Kriegsschiffe, Raketen, Raketenstartsysteme und tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme (MANPADS).
Eine allseits akzeptierte Definition des Begriffs „Kleinwaffen“ existiert nicht. Gemeinhin werden darunter Waffen verstanden, die von einer Person getragen und bedient werden können. Dazu zählen Pistolen, Revolver, Gewehre, Karabiner, Maschinenpistolen, Sturmgewehre und leichte Maschinengewehre. Es wird geschätzt, dass weltweit zwischen 650 und 875 Millionen Stück im Umlauf sind. Sie verfügen über eine äußerst lange Lebensdauer von 30 bis 50 Jahren und sind auch von Kindern zu bedienen. Da Kleinwaffen für die meisten Toten in bewaffneten Konflikten verantwortlich sind, werden sie auch immer wieder als die wahren Massenvernichtungswaffen bezeichnet.
Kleinwaffen werden häufig zusammen mit leichten Waffen begrifflich als „small and light weapons“, abgekürzt SALW zusammengefasst. Zu den leichten Waffen zählen unter anderem schwere Maschinengewehre, Mörser, Granatwerfer und tragbare Flugabwehrwaffen.
[1] siehe Kleine Anfrage, Die Linke, Bundestagsdrucksache 17/2207, S. 14, Antwort zu Frage 8
[2] siehe Rüstungsexportberichte der Bundesregierung, Abschnitt „Anwendung der Politischen Grundsätze“, z.B. Rüstungexportbericht 2008: S. 7)